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   VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13   

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VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13 (https://dejure.org/2015,1685)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 3 K 193.13 (https://dejure.org/2015,1685)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 3 K 193.13 (https://dejure.org/2015,1685)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 02.11.2010 - 3 K 263.10

    Vizepräsidentin der Humboldt-Universität bleibt im Amt

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Am 14. Juli 2010 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 3 L 262.10) und erhob Klage (VG 3 K 263.10).

    Die Klage VG 3 K 263.10 wurde mit Urteil vom 2. November 2010 abgewiesen.

    Nachdem die Beteiligten zunächst über die Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stritten, erstattete die Beklagte der Klägerin schließlich die nach diesem Gesetz anfallenden Gebühren für die Verfahren VG 3 L 262.10 (502,78 ?), VG 3 K 263.10 (918,28 ?) und OVG 5 B 8.10 (596,90 ?).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung sowie die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 Bezug genommen.

    Sie konnte als Mitglied des Konzils, eines Organs der beklagten Körperschaft (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG), die ihr damals zustehenden Mitgliedschaftsrechte in den Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 geltend machen.

    Der Anspruch war Grundlage dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 erstattet hat, obwohl sie in den Ausgangsverfahren obsiegt hatte und nach den Kostenentscheidungen der Ausgangsverfahren die Klägerin die Kosten der Verfahren zu tragen hatte.

    Dem vorliegenden Verfahren gingen die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 voraus.

  • BVerwG, 22.12.2010 - 5 B 8.10

    Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Das Berufungsverfahren wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (OVG 5 B 8.10) eingestellt.

    Nachdem die Beteiligten zunächst über die Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stritten, erstattete die Beklagte der Klägerin schließlich die nach diesem Gesetz anfallenden Gebühren für die Verfahren VG 3 L 262.10 (502,78 ?), VG 3 K 263.10 (918,28 ?) und OVG 5 B 8.10 (596,90 ?).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung sowie die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 Bezug genommen.

    Sie konnte als Mitglied des Konzils, eines Organs der beklagten Körperschaft (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG), die ihr damals zustehenden Mitgliedschaftsrechte in den Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 geltend machen.

    Der Anspruch war Grundlage dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 erstattet hat, obwohl sie in den Ausgangsverfahren obsiegt hatte und nach den Kostenentscheidungen der Ausgangsverfahren die Klägerin die Kosten der Verfahren zu tragen hatte.

    Dem vorliegenden Verfahren gingen die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 voraus.

  • VG Berlin, 25.06.2009 - 12 A 244.08

    Kostenübernahmepflicht einer Hochschulkörperschaft für Rechtsgutachten eines

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Sie habe sich am Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 - VG 12 A 244.08 - orientiert, mit welchem die Beklagte in einem ähnlich gelagerten Fall bei gleichem Stundensatz zur Freistellung eines Konzilsmitglieds von der Zahlungspflicht verurteilt worden sei.

    Der Sachverhalt, der dem von der Klägerin genannten Urteil im Verfahren VG 12 A 244.08 zu Grunde gelegen habe, sei anders gelagert gewesen sei.

    Die Beteiligungsfähigkeit der Organe einer Körperschaft besteht fort, wenn die Beteiligten nach einem körperschaftsinternen Organstreit darüber streiten, wer die Kosten dieser Streitigkeit tragen muss (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 - VG 12 A 244.08 - Rn. 25 m. w. N., abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Sie beruft sich hier ohne Erfolg auf die - mittlerweile vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgehobene - Entscheidung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 (a. a. O.).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Dementsprechend hat ein Rechtsanwalt nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Honorare regelmäßig nicht zu erstatten sind (h. M.; s. bspw. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 63; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 10a; Kunze in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 67; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 VwGO Rn. 8a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 - Rn. 39, juris und BVerfGE 68, 237 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 - Rn. 6 ff. m. w. N., juris).
  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979

    Beamtenrecht; Versetzung; Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz;

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Dementsprechend hat ein Rechtsanwalt nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Honorare regelmäßig nicht zu erstatten sind (h. M.; s. bspw. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 63; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 10a; Kunze in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 67; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 VwGO Rn. 8a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 - Rn. 39, juris und BVerfGE 68, 237 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 3 ZB 08.2979 - Rn. 6 ff. m. w. N., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1991 - 15 A 1187/89

    Kostenerstattung; Organstreit; Innenbereich; Außergerichtliche

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Deshalb konnte und musste der Erstattungsanspruch im damaligen Verfahren nicht zwingend an § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemessen werden (vgl. aber das von der Klägerin als "isoliert geblieben" bezeichnete Urteil des OVG NRW vom 12. November 1991 - 15 A 1187/89 - Rn. 69, juris, nach dem ein Erstattungsanspruch auch in solchen, ohne Gerichtsverfahren beendeten Streitigkeiten lediglich in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts besteht).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 6.12

    Ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus VG Berlin, 15.01.2015 - 3 K 193.13
    Im Übrigen sei dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mittlerweile vom Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 5. September 2013 - OVG 5 B 6.12 - aufgehoben worden.
  • VG Mainz, 24.02.2021 - 3 K 108/20

    Trinkwasserversorgung in Mainz-Laubenheim - kein Zustimmungsrecht des Ortsbeirats

    Denn der Umfang dieses Erstattungsanspruchs wird in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten vorliegend durch § 162 VwGO i. V. m. den §§ 1 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - bestimmt und ist danach auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 1 WRB 2/18 -, PersV 2020, 307 = juris Rn. 30, und vom 29. April 2011 - 6 PB 21/10 -, NVwZ 2011, 1141 = juris Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2015 - 3 K 193.13 -, juris Rn. 33).

    Dementsprechend hat ein Rechtsanwalt nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Honorare regelmäßig nicht zu erstatten sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2015, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).

    Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf Grundlage einer Honorarvereinbarung ist grundsätzlich abzulehnen, weil damit ein Kerngedanke der Kostenerstattung unterlaufen würde, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 161 Abs. 1 VwGO zu erstatten sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2015, a.a.O. Rn. 36).

  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 74/17

    Keine Erstattung vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten im

    Davon abgesehen sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1, 3 FGO erstattungsfähig, wie auch z. B. nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO, § 162 Abs. 1, 2 VwGO; nicht dagegen vereinbarte höhere Stundensatz-Honorare (vgl. Beschlüsse Bay. VGH vom 19.07.2013 3 ZB 08.2979, BayVBl 2014, 661; OVG Lüneburg vom 20.10.1995 1 M 2160/95, NJW 2004, 699, Juris Rz. 8; Urteile VG Berlin vom 15.01.2015 3 K 193.13, Juris Rz. 33 ff; KG Berlin vom 02.12.2014 7 U 23/14, MDR 2015, 756, Juris Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 91 Rz. 41; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 188; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 41; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rz. 74; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 3a Rz. 49).
  • VG Berlin, 14.08.2019 - 9 KE 15.19
    So ist etwa allgemein anerkannt, dass der Erstattungsberechtigte gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Ansprüche Erstattung verlangen kann, auch wenn er im Innenverhältnis mit seinem Verfahrensbevollmächtigten eine höhere Vergütung vereinbart hat (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2015 - VG 3 K 193.13 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
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